Satzung

Satzung des Kanarienzuchtvereins 1975 Böh-Iggelheim

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Kanarienzuchtverein 1975 Böhl-Iggelheim
  2. Der Verein ist Mitglied des DKB ( Deutscher Kanarienzüchter Bund )
  • 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht und Pflege edler Kanarien, Farbkanarien, Bastarde, sowie Vögel aller Art.
  2. Die Aufgaben des Vereins sind, regelmäßige Versammlungen der Mitglieder abzuhalten, in denen eigene oder fremde Erfahrungen ausgetauscht werden. Ausstellungen guter Vögel zu betreiben und durch kameradschaftliche Art die Zuchtfreunde einander näherzubringe
  • 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  1. Politische und religiöse Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins sind nicht gestattet.
  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei Jungzüchtern unter dem 16. Lebensjahr, muss der Erziehungsberechtigte die Beitrittserklärung unterschreiben.
  2. Durch die Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an.
  3. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
  4. Die Mitglieder zahlen einen Jahres Beitrag von 8,-€. Jugendliche bis 18 Jahren zahlen die Hälfte. Eine einmalige Aufnahmegebühr von 5€ muss entrichtet werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Auflösung des Vereins
    2. Austritt des Vereins
    3. Ausschluss aus dem Verein
    4. Tod des Mitglieds
  • 5 Austritt und Ausschluss
  1. Der Austritt kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von der Versammlung mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden, wenn er gegen die Satzungen des Vereins verstößt.
  • 6 Vereinsvermögen
  1. Das Vereinsvermögen gehört zu gleichen Teilen allen Mitgliedern. Eine Veräußerung des Vereinsvermögens kann nur bei 2/3 Mehrheit stattgegeben werden.
  • 7 Anspruch auf Vereinsvermögen
  1. Wer aus dem Verein ausscheidet oder ausgeschlossen wird, verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • 8 Bankgeschäfte
  1. Zur Tätigung von Bankgeschäften, (Geld abheben, einzahlen oder Überweisungen) sind nur der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Kassenwart alleine ohne 2. Unterschrift berechtigt.
  • 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Allen Mitgliedern steht das Recht zu, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Allen Mitgliedern steht das Recht zu, außerdem bei Beschlüssen und Wahlen mitzubestimmen.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Beiträge pünktlich zu zahlen, und nach Möglichkeit jede Versammlung zu besuchen.
  • 10 Organe des Vereins sind
  1. Vorstand
  2. Vorstand
  3. erweiterter Vorstand ( Kassenwart, Schriftführer, Zuchtwart und Ringwart ).
  4. Mitglieder und die Generalversammlung.
  • 11 Mitglieder bzw. Generalversammlung
  1. Die Mitgliederversammlungen finden jeden letzten Freitag im Monat statt. Alle zwei Jahre ist eine Generalversammlung einzuberufen, die neben sonstigen Anträgen, Beschlüsse über folgende Punkte fasst.
    1. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Änderung der Satzung
    4. Festsetzung der Beiträge und sonstige Leistungen
    5. Satzungsgemäße Wahl der Vorstandschaft
  2. Die Generalversammlung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattgefunden haben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Durch die Hälfte aller Mitglieder kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich
  • 12 Ausstellungen
  1. Der Verein veranstaltet einmal im Jahr eine Vereinsausstellung mit Prämiierung. Als Ausstellungskommission fungiert die Vorstandschaft. Vögel können nur die Mitglieder des Vereins ausstellen, dessen Vögel zugelassene Ringe tragen.
  2. Ohne Beringung darf kein Vogel vor den Preisrichter. Beim Einsetzen kann eine sofortige Ringkontrolle vorgenommen werden.
  • 13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung kann nur erfolgen, sobald er weniger als sechs Mitglieder hat und ist durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit rechtskräftig.
  • 14 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins
  1. Das vorhandene Vermögen wird an die Mitglieder anteilmäßig ihrer Vereinszugehörigkeit verteilt ( abgegeben).

Neuauflage der Satzung wurde am 27.03.2015 mit Mehrheit Beschlossen und ist mit diesem Datum Rechtskräftig.